CTW-PL18

Preisliste / Liste de prix 2018 - Alle Preise ab Werk Muttenz exkl. MWSt./Tous les prix s’entendent départ usine hors TVA 26 Allgemeine Geschäftsbedingungen der CTW Strassenbaustoffe AG – Stand 16.04.2018 Die nachstehenden Bedingungen sind mit der Auftragserteilung durch den Kunden, sofern nicht anderweitige schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden, sind Bestandteil des mit uns geschlossenen Vertrages und hiermit verbindlich. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils neusten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss. Bestellung Die Bestellung des Käufers gilt erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Preise Die Preisliste vom 16.04.2018 ersetzt alle früheren Preislisten sowie alle separaten Abmachungen. Die in dieser Liste aufgeführten Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer (MWST). Preisänderungen im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Lieferung infolge von Rohstoffpreis Auf-/Abschlägen bleiben ausdrücklich vorbehalten! Massgebend für die konkrete Preisberechnung ist das bei der Verladung festgestellte Gewicht. Wir sind stets berechtigt, bis zu 5% mehr oder weniger als vereinbart zu liefern. Konditionen Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen netto ab Fakturadatum zahlbar. Abzüge sind nicht statthaft. Die aufgeführten Gebindegrössen sind standardisiert. Für abweichende Gebindegrössen wird ein Preiszuschlag verrechnet. Wird der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen ab Fakturadatum bezahlt, sind wir berechtigt, einen Verzugszins von 5% zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Wenn beim Käufer kein ordnungsgemässer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere wenn ein Konkurs- oder Nachlassverfahren droht, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen an uns in Verzug gerät. Ausserdem sind wir in einem solchen Falle berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist zur Verrechnung, Rückbehalt oder Minderung nur berechtigt, wenn die von ihm geltend gemachten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind. Lieferungen Die Ware reist auf Risiko und Gefahr des Käufers. Höhere Gewalt und andere unvorhergesehene Ereignisse entbinden die CTW-Strassenbaustoffe AG von der Lieferpflicht. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen und hieraus erwachsende Kosten gehen allein zulasten des Käufers. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemässer Eigenbelieferung. Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Wird von uns eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, ohne dass höhere Gewalt oder ein anderes unvorhergesehenes Ereignis vorliegt, so hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei (2) Tagen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft überschritten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug berechtigt. Transportvorschriften In der Preisliste ist die Transportklasse nach SDR/ADR/RID für den Strassen-, Bahn- und Posttransport angegeben (die “Freimenge” entspricht dabei derjenigen Menge, gefährlicher Güter, welche ohne die Einhaltung vorstehender Bestimmungen befördert werden darf). Für das Abholen von klassierten CTW-Produkten (Gefahrgut) muss das Fahrzeug gemäss der “Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse” ausgerüstet, der Chauffeur entsprechend ausgebildet und im Besitz eines SDR-Ausweises sein. Da die CTW als Lieferant bei Nichteinhaltung der Transportvorschriften haftbar ist, werden vorschriftswidrig ausgerüstete Fahrzeuge nicht beladen. Diese Vorschriften gelten ebenfalls für den Rücktransport von CTW-Produkten. Handelt es sich um angebrochene oder nicht mehr eindeutig identifizierbare und gekennzeichnete Produkte, gelten zudem die Vorschriften der “Verordnung über den Verkehr von Sonderabfällen”. CTW-Chauffeure dürfen keine Waren aufladen, die nicht mit den entsprechenden Deklarationen und Begleitpapieren versehen sind. Sollte der Kunde nicht über die nötigen Papiere verfügen, so kann deren Ausstellung vor einer Rücksendung bei CTW veranlasst werden. Reklamationen Allfällige Reklamationen bezüglich offener Mängel werden von uns nur sofort nach Empfang der Ware anerkannt. Der Käufer ist verpflichtet, Reklamationen bezüglich offener Mängel auf dem Lieferschein zu vermerken. Bei versteckten Mängeln muss die Reklamation bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages schriftlich erfolgen. Aus der Reklamation müssen in beiden Fällen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware zur Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten oder von uns beauftragte Sachverständige bereitzuhalten. Eine Reklamation ist ausgeschlossen, wenn der Käufer die gelieferte Ware vermischt oder weiterveräussert. Bei nicht fristgerechter Reklamation gilt die Ware als genehmigt und abgenommen. Bei begründeten und nachgewiesenen Mängeln ersetzen wir die fehlerhafte Ware durch fehlerfreies Material. Eine über die Nachlieferung hinausgehende Gewährleistungspflicht unsererseits ist in jedem Falle ausgeschlossen. Warenretouren Warenretouren können wir nur in einwandfreiem Zustand, originalverpackt, franko Herstellerwerk, unter vorheriger Mitteilung, entgegennehmen. Die Berechnung des Retourenwertes erfolgt auf der Basis des Netto-Warenwertes. Minderwert der Ware und gewährter Rabatt werden in Abzug gebracht. Es wird höchstens 80% des Netto- Warenwertes gutgeschrieben. Für nicht wieder verwendbare Ware müssen das Handling, die Entsorgungskosten sowie etwaige Sondergebühren verrechnet werden. Angebrochene Gebinde, verdorbene oder beschränkt haltbare Produkte, Spezialprodukte und -farbtöne, im Sortiment inzwischen gestrichene Produkte sowie einzelne Komponenten von Mehrkomponenten-Produkten werden weder entgegengenommen noch vergütet. Gebinde Die in der Preisliste aufgeführten Gebinde sind so genannte Einweggebinde und werden normalerweise nicht zurückgenommen. Die bei unseren Lieferungen verwendeten Paletten-Einheiten sind Eigentum der CTW-Strassenbaustoffe AG. Bei nicht erfolgter Rückgabe innert nützlicher Frist (3 Monate), werden diese zu Tagespreisen nachbelastet. Beratung Wir stehen Ihnen gerne bei Beratungen im Bauwesen unentgeltlich zur Verfügung. Speziell für die im Strassenbau vorkommenden Aufgaben der Planung und des Unterhaltes zur Werterhaltung von Objekten. Solche Besprechungen erfolgen am zweckmässigsten schon bei der Projektierung und Planbearbeitung. Aus der Praxis hervorgegangene Fachleute stehen für Instruktionen Ihres Personals und Anleitung auf der Baustelle bereit. Wir bitten, unseren Beratungsdienst zu benützen, falls weitere Auskünfte für die Wahl oder die Anwendung unserer Erzeugnisse gewünscht werden. Unsere Kunden- bzw. Fachberatung als Dienst am Kunden begründet keine weiteren Verpflichtungen unsererseits, zumal die Ausführung nicht in unseren Händen liegt. Insbesondere ist eine Haftung unsererseits aus irgendwelchen Rechtsgründen im Zusammenhang mit den unentgeltlichen Beratungsdienstleistungen ausgeschlossen. Eigentliche Überwachungs- und Laboraufträge sind Gegenstand gesonderter Aufträge und werden dem Kunden gemäss den daselbst vereinbarten Konditionen in Rechnung gestellt. Wichtige Hinweise Für die Verarbeitung der Produkte sind normalerweise die ausführlichen Gebrauchsanweisungen oder unsere schriftlichen Anleitungen massgebend. Diese wurden aufgrund unseres derzeitigen Standes von Wissen und Erfahrung und der SN-Normen erarbeitet. Wir garantieren die Lieferung von qualitativ einwandfreier Ware, können aber für die sachgerechte Verwendung und deren Ergebnisse keine Gewähr übernehmen. In die Verantwortung des Kunden fällt auch die vorschriftsmässige Handhabung der Produkte betreffend Gefahrenklassierung (ADR). Im übrigen ist die Beachtung der allgemeinen Regeln der Baukunst und der üblichen Massnahmen der Baupraxis für jede Verarbeitung unerlässlich. Änderungen von Produkteformulierungen aufgrund neuster Forschungsergebnisse bleiben ausdrücklich vorbehalten. Gerichtsstand: Gerichtsstand ist Arlesheim/BL Muttenz, 16.04.2018 Die SQS (Schweiz. Vereinigung für Qualitätssicherungs-Zertifikate) bestätigt, dass die gesamte CTW-Strassenbaustoffe AG, nach dem System ISO 9001: 2008 ISO 14001: 2004 Umwelt-Management zertifiziert ist.

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